§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma NATURinFORM GmbH, Redwitz a. d. Rodach, die diese als Verkäuferin erbringt bzw. abgibt, erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Verkäuferin und dem Käufer zwecks Ausführung von Verträgen getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Verkäuferin per E-Mail oder Telefax.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart bzw. bestätigt wird. Muster und Proben sind unverbindliche Rahmenangaben.
3. Die Verkaufsangestellten der Verkäuferin sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
§ 3 Preise
1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Verkäuferin an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere für den Aufwand, der der Verkäuferin durch nachträgliche Änderungswünsche des Käufers, die von der ursprünglichen Profilgeometrie abweichen, entsteht.
2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk einschließlich Verladung ausschließlich Transport, Verpackung und Wertsicherung. Das gleiche gilt bei vereinbarten Teillieferungen und Eilsendungen. Zu den Preisen kommt die gesetzliche Umsatzsteuer am Tag der Rechnungsstellung hinzu. Auf Wunsch des Käufers und zu dessen Lasten wird die Sendung von der Verkäuferin gegen Bruch, Transport- und Feuerschäden versichert.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2. Die Liefer- und Leistungsfristen beginnen erst, wenn nichts anderes vereinbart wurde, mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle technischen und kaufmännischen Fragen zur Auftragsdurchführung geklärt und bestätigt wurden, insbesondere die vom Käufer zu liefernden technischen Unterlagen vollständig an die Verkäuferin übergeben wurden, die Profilgeometrie endgültig festgelegt wurde und die vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer eingehalten sind. Die Liefer- und Leistungsfristen beginnen nach einer vereinbarten Änderung der Profilgeometrie neu.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der Verkäuferin die Lieferung oder Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Gesetzesänderungen, Material- oder Energiemangel, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Zulieferung trotz sorgfältiger Auswahl des Zulieferers, die auch bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt und zumutbarem Einsatz nicht verhindert werden können, hat die Verkäuferin auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Verkäuferin, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Verkäuferin von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
5. Sofern die Verkäuferin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, so ist der Käufer im Schadensfall berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % des Rechnungswertes, der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin.
6. Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.
7. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Verkäuferin setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
8. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
§ 5 Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Verkäuferin verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
2. Der Transport ist Sache des Käufers. Wünscht der Käufer, dass die Verkäuferin den Transport für ihn organisiert, so sind die Art der Beförderung, das Versandmittel, der Transportweg sowie Art und Umfang der benötigten Schutzmittel und Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers, ferner die Verpackung der Auswahl der Verkäuferin überlassen. Dieses geschieht nach Ermessen und verkehrsüblicher Sorgfalt der Verkäuferin unter Ausschluss jeglicher Haftung, soweit gesetzlich zulässig.
§ 6 Gewährleistungsrechte/Haftung
1. Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; dies stellt weder eine Beschaffenheits- noch eine Haltbarkeitsgarantie dar. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte. Voraussetzung für die Gewährleistungsverpflichtung der Verkäuferin ist die ausschließliche Verwendung des „NATURinFORM Zubehör-Systems“ gemäß jeweiliger Zubehörliste bei Montage und Einbau der NATURinFORM Produkte der Verkäuferin unter Beachtung der Montageanleitung der Verkäuferin.
Die in öffentlichen Äußerungen der Verkäuferin, wie im Internet, auf der Homepage, im Internet, in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Werbung und Preislisten enthaltenen Angaben über Eigenschaften der Naturinform Produkte sind unverbindlich und gehören nur zur Beschaffenheit, soweit sie Vertragsbestandteil geworden sind. Öffentliche Äußerungen eines dritten Herstellers oder seines Gehilfen gehören nur zur Beschaffenheit der Ware, wenn sie im Vertrag vereinbart sind. Bei solchen öffentlichen Äußerungen der Verkäuferin und Herstellerin oder eines Dritten handelt es sich nicht um Angaben zu Eigenschaften, die bei Produkten der gleichen Art üblich sind, und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Ware oder Leistung in vertraglichen Erklärungen der Verkäuferin und Herstellerin, öffentlichen oder nicht öffentlichen Äußerungen oder öffentlichen Äußerungen eines dritten Herstellers oder seines Gehilfen enthalten keine Garantie (Zusicherung) im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB und keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB, wenn und soweit die Verkäuferin eine entsprechende Garantie nicht ausdrücklich und schriftlich übernommen hat.
NATURinFORM behält sich als Herstellerin und Verkäuferin bis zur Lieferung vor, handelsübliche technische Änderungen, insbesondere Verbesserungen vorzunehmen, wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit der Produkte eintreten und der Kunde nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
2. Werden Betriebs- oder Lagerungsanweisungen der Verkäuferin, insbesondere Temperatur und Feuchtigkeitsgehalt der Raumluft, nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen oder Verbrauchsmaterialien oder anderes als das NATURinFORM Zubehör-System verwendet, die nicht den von der Verkäuferin angegebenen Spezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
3. Der Käufer muss der Verkäuferin Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Verkäuferin unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
4. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, verlangt die Verkäuferin nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten, dass:
a) das mangelhafte Produkt zur Reparatur und anschließender Rücksendung an die Verkäuferin geschickt wird;
b) der Käufer das mangelhafte Produkt bereithält und ein Service-Techniker der Verkäuferin zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
c) der Käufer das mangelhafte Produkt bereithält und die Verkäuferin ein gleichartiges Produkt als Ersatz für das mangelhafte liefert.
Falls der Käufer verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann die Verkäuferin diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen der Verkäuferin zu bezahlen sind.
5. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung kann frühestens nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch angenommen werden.
6. Die Produkte der Verkäuferin bestehen zu einem großen Teil aus dem Naturprodukt Holz. Naturtypische Veränderungen des Holzes, wie Nachdunkeln, Ausbleichen durch Lichteinwirkung, Dimensionsänderungen und dergleichen, stellen keinen Mangel der Produkte dar.
7. Weiterhin werden die Produkte unter Verwendung natürlicher Zusatzstoffe hergestellt und können daher bestimmten Schwankungen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit unterliegen (bspw. Farbschwankungen). Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der DIN-Normen stellen keine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit dar. Farbangaben für die Produkte stellen keine Beschaffenheitsangaben und keine zugesicherte Eigenschaft dar. Aufgrund des starken Holzanteils der Produkte und der möglichen Farbschwankungen ist eine exakte Farbangabe nicht möglich. Eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Farbangabe der Produkte ist damit ausgeschlossen. Die Farbe ist keine Sollbeschaffenheit. Zusicherungen über die Farbe der Produkte werden von NATURinFORM nicht abgegeben.
8. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
9. Für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehler- bzw. mangelhaften Einbau durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Bau- oder Werkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch die Verkäuferin erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Bestellers oder Dritten wird keine Gewährleistung übernommen.
10. Weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchen Rechtsgründen – sind ausgeschlossen. Die Verkäuferin haftet deshalb nicht für die Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere wird keine Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers oder Dritter übernommen, soweit die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin beruht. Im Fall einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
11. Ansprüche wegen Mängel gegen die Verkäuferin stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
12. Für Schäden, die dem Käufer durch die Herstellung von Produkten mittels der Produkte der Verkäuferin entstehen, haftet die Verkäuferin nicht.
13. Hat die Verkäuferin nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Käufers zu liefern, so steht der Käufer dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Käufer hat die Verkäuferin von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der Verkäuferin aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden der Verkäuferin die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
2. Die Ware bleibt Eigentum der Verkäuferin. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Verkäuferin als Herstellerin, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das
(Mit-)Eigentum der Verkäuferin durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die Verkäuferin übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum der Verkäuferin unentgeltlich. Ware, an welcher der Verkäuferin (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin ermächtigt ihn widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die Verkäuferin ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
5. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem Schadensfalle werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an die Verkäuferin abgetreten. Diese nimmt die Abtretung an.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Verkäuferin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 8 Zahlung
1. Alle Zahlungen sind kostenfrei zu Gunsten der Verkäuferin zu veranlassen. Die Verkäuferin behält sich vor, nur gegen Nachnahme oder Vorauskasse zu liefern.
2. Die Zahlung hat innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto (auf den reinen Warenwert, ohne Verpackung, Zoll und sonstigen Auslagen) oder innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Die Verkäuferin ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
3. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Auslieferung der Produkte, gegebenenfalls gegen Vorkasse.
4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Verkäuferin über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst mit vorbehaltsloser Wertstellung als erfolgt.
5. Der Käufer gerät auch ohne Mahnung spätestens 21 Tage nach Rechnungsdatum der gestellten Rechnung in Verzug.
6. Gerät der Käufer in Verzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch die Verkäuferin ist zulässig.
7. Wenn der Verkäuferin Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht gedeckt ist oder der Käufer seine Zahlungen einstellt, so ist die Verkäuferin berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die Verkäuferin ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung oder Sicherstellungen zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich zur vollständigen Übernahme aller Kosten, die durch die Mahnung und/oder ein Inkassoverfahren entstehen.
8. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
8.1. Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung gegen Verjährungsansprüche nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind oder aus demselben rechtlichen Verhältnis resultieren wie die Hauptforderung.
8.2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht.
9. Stellt der Vertragspartner seine Zahlung ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist die Verkäuferin berechtigt, für den nichterfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
§ 9 Urheber- und gewerbliche Schutzrechte, Konstruktionsänderungen
1. Die Verkäuferin behält sich an Zeichnungen, Mustern und ähnlichen Informationen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; diese dürfen nur nach ihrer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.
2. An von der Verkäuferin hergestellten Entwürfen, Zeichnungen und Werkzeugen beansprucht sie in jedem Fall für die entsprechenden Artikel das Recht der Alleinherstellung. Weitergabe sowie Vervielfältigung dieser Unterlagen sowie der Werkzeuge, Verwertung und Mitteilung ihres Inhaltes sind nicht gestattet, soweit nicht ausdrücklich zugestanden. Zuwiderhandlungen verpflichten zum Schadensersatz. Alle Rechte für den Fall der Patenterteilung und für Gebrauchsmustereintragungen bleiben vorbehalten.
Der Käufer übernimmt die Gewähr dafür, dass die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach seinen Angaben gefertigt werden, nicht Schutzrechte Dritter verletzten. (s. o. § 6 Ziffer 12)
3. Die Verkäuferin behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; sie ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäuferin und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Redwitz a. d. Rodach ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz- oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die (teil-) unwirksame Klausel soll durch eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahe kommende rechtswirksame Ersatzregelung ersetzt werden.